§ 33 LRiG - Ruhen der Mitgliedschaft, Ausschließung
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ruht, solange dem Mitglied die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder es vorläufig des Dienstes enthoben ist.
(2) Ein Mitglied einer Richtervertretung ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn einer der Ausschlussgründe des § 41 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung vorliegt. Im Übrigen schließt die Besorgnis der Befangenheit die Mitwirkung in der Richtervertretung aus; ob die Besorgnis begründet ist, entscheidet die Richtervertretung auf Antrag eines Mitglieds ohne die Stimme des betroffenen Mitglieds.