§ 20 LHO - Deckungsfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
(1) Im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan können Ausgaben für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche Mittelverwendung gefördert wird.
(2) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.