§ 24 DSchG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 224-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde nach Kulturdenkmalen sucht (§ 19 Abs. 1),
- 2.einer Verordnung nach § 20 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3.der Mitteilungspflicht der §§ 10, 15 Abs. 1 und 2 und den Pflichten des § 13 zuwiderhandelt,
- 4.die in §§ 9 und 11 Abs. 1 bezeichneten Handlungen ohne Genehmigung vornimmt,
- 5.ein Kulturdenkmal, dessen Ablieferung gemäß § 17 verlangt worden ist, beiseite schafft, beschädigt oder zerstört,
- 6.entgegen § 5 Abs. 2 eine historische Garten- oder Parkanlage unzulässigerweise beseitigt oder verändert,
- 7.Maßnahmen durchführt, die der Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung nach § 22 Abs. 1 zuwiderlaufen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark, in besonders schweren Fällen bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätin oder der Landrat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der kreisfreien Städte.