Versionsverlauf


§ 24 DSchG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
Amtliche Abkürzung
DSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
224-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde nach Kulturdenkmalen sucht (§ 19 Abs. 1),
  2. 2.
    einer Verordnung nach § 20 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. 3.
    der Mitteilungspflicht der §§ 10, 15 Abs. 1 und 2 und den Pflichten des § 13 zuwiderhandelt,
  4. 4.
    die in §§ 9 und 11 Abs. 1 bezeichneten Handlungen ohne Genehmigung vornimmt,
  5. 5.
    ein Kulturdenkmal, dessen Ablieferung gemäß § 17 verlangt worden ist, beiseite schafft, beschädigt oder zerstört,
  6. 6.
    entgegen § 5 Abs. 2 eine historische Garten- oder Parkanlage unzulässigerweise beseitigt oder verändert,
  7. 7.
    Maßnahmen durchführt, die der Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung nach § 22 Abs. 1 zuwiderlaufen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark, in besonders schweren Fällen bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätin oder der Landrat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der kreisfreien Städte.