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§ 1 VAbstVO - Unterschriftsbögen

Bibliographie

Titel
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Amtliche Abkürzung
VAbstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
115.4

(1) Die Unterschriften für eine Volksinitiative oder für einen Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens sind auf Unterschriftsbögen nach dem Muster der Anlage 1 zu leisten. Die Unterschriftsbögen sollen fortlaufend nummeriert sein.

(2) Die Eintragung für ein Volksbegehren hat auf Unterschriftsbögen nach dem Muster der Anlage 2a zu erfolgen.