§ 1 VAbstVO - Unterschriftsbögen
Bibliographie
- Titel
- Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 115.4
(1) Die Unterschriften für eine Volksinitiative oder für einen Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens sind auf Unterschriftsbögen nach dem Muster der Anlage 1 zu leisten. Die Unterschriftsbögen sollen fortlaufend nummeriert sein.
(2) Die Eintragung für ein Volksbegehren hat auf Unterschriftsbögen nach dem Muster der Anlage 2a zu erfolgen.