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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 9 HmbJAG - Leitung des Prüfungsamtes

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Amtliche Abkürzung
HmbJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3011-1

Eine Leiterin oder ein Leiter führt die Geschäfte des Prüfungsamtes. Sie oder er wirkt in Inhalt und Verfahren der die staatliche Pflichtfachprüfung betreffenden Fragen auf einen möglichst umfassenden Meinungsaustausch mit den Angehörigen der zuständigen Lehrkörper hin.