§ 6c HmbHG - Stundung der Studiengebühren
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Einen Anspruch auf Stundung der Studiengebühren nach § 6b Absatz 1 haben
- 1.
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
- 2.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 3.
Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 genießen,
- 4.
heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. III 243-1), zuletzt geändert am 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2000),
- 5.
Ausländer und Staatenlose, die ihr Zeugnis der Hochschulreife (§ 37 Absatz 1) in Deutschland erworben haben.
(2) Nach Vollendung des 45. Lebensjahres besteht kein Anspruch auf eine Gebührenstundung.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für die Dauer eines Studiums, längstens für die Dauer der Regelstudienzeit eines Studiengangs nach § 52 oder § 54 zuzüglich einer Verlängerung um zwei weitere Semester. Eine im Bachelor-Studiengang gewährte Verlängerung wird bei der Ermittlung der Anspruchsdauer im Master-Studiengang angerechnet. Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder gleichgestellten staatlichen Einrichtung sind anzurechnen.
(4) Bei Aufnahme eines Zweitstudiums verlängert sich der Anspruch auf Antrag, der vor Beginn des Semesters zu stellen ist, um dessen Regelstudienzeit, sofern die Abschlüsse beider Studiengänge zur Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben sind.