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  • ab 14.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 38 NatSchG - Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen (zu § 34 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Amtliche Abkürzung
NatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7910

(1) Bedarf ein Projekt im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG nach anderen Vorschriften einer Gestattung, ergeht die Entscheidung der für die Gestattung zuständigen Behörden im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. Ist bei Großvorhaben das Regierungspräsidium zuständig, so ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. Die für die Gestattung zuständige Behörde legt in ihrer Entscheidung die notwendigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG fest.

(2) Obliegt die Entscheidung nach Absatz 1 einer unteren Verwaltungsbehörde oder einer Gemeinde und ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, ist die höhere Naturschutzbehörde unter Vorlage der Unterlagen zu unterrichten. Soweit Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG notwendig sind, sind diese im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde festzulegen.

(3) Die Einholung von Stellungnahmen der Kommission nach § 34 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG und die Unterrichtung der Kommission über getroffene Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG durch die zuständige Behörde erfolgen durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen an das jeweilige Ministerium, dessen Geschäftsbereich betroffen ist, und unter Beteiligung der obersten Naturschutzbehörde.

(4) Abweichend von § 34 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG sind auch Projekte, die von Behörden durchgeführt werden, der Naturschutzbehörde anzuzeigen.

(5) Wenn ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes geplantes Projekt erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG oder 2009/147/EG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, unterrichtet die zuständige Behörde die vom Mitgliedstaat benannte Behörde. § 8 Absatz 1 und 3 UVPG gilt entsprechend.