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  • 01.12.2000 - 31.12.2004 (alte Fassung)

§ 371a SGB III - Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

1Die Arbeitsämter sollen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von Leistungsbeziehern nach diesem Gesetz und von arbeitslosen Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz mit den örtlich zuständigen Trägern der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen abschließen und durchführen. 2Mit den Kooperationsvereinbarungen sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten. 3Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen von Arbeitsämtern und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe geschaffen werden.