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  • ab 01.04.2015 (aktuelle Fassung)

§ 4 GO LT 2015 - Ausweis der Mitglieder des Landtages und Angaben für die amtliche Veröffentlichung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2015,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag einen Ausweis über ihre Mitgliedschaft.

(2) Notwendige Angaben für die amtliche Veröffentlichung des Landtages sind gemäß § 26 des Abgeordnetengesetzes zu machen.