§ 4 GO LT 2015 - Ausweis der Mitglieder des Landtages und Angaben für die amtliche Veröffentlichung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2015,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag einen Ausweis über ihre Mitgliedschaft.
(2) Notwendige Angaben für die amtliche Veröffentlichung des Landtages sind gemäß § 26 des Abgeordnetengesetzes zu machen.