§ 20b FrFG - Staatliche Leistungsgewährung
Bibliographie
- Titel
- Frauenfördergesetz (FrFG)
- Amtliche Abkürzung
- FrFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 15.2
Bei der Gewährung von freiwilligen Leistungen auf der Grundlage von Landesgesetzen und bei der Neuauflage von Förderprogrammen werden Maßnahmen zur Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und zur Familienförderung berücksichtigt.