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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 15 BauVorlVO - Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
BauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-1

Sind bei einem Bauvorhaben wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen durch Verordnung nach § 85 Absatz 1 Nummer 4 LBO oder im Einzelfall vorgeschrieben, ist mit der Anzeige nach § 82 Absatz 2 Satz 1 LBO über die in § 82 Absatz 2 Satz 2 LBO benannten Bescheinigungen und Bestätigungen hinaus der Brandschutznachweis (§ 11) vorzulegen, soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft ist.