§ 15 BauVorlVO - Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauVorlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-19-1
Sind bei einem Bauvorhaben wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen durch Verordnung nach § 85 Absatz 1 Nummer 4 LBO oder im Einzelfall vorgeschrieben, ist mit der Anzeige nach § 82 Absatz 2 Satz 1 LBO über die in § 82 Absatz 2 Satz 2 LBO benannten Bescheinigungen und Bestätigungen hinaus der Brandschutznachweis (§ 11) vorzulegen, soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft ist.