§ 20 HWaldG - Gemeinschaftswald
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 86-41
(1) Gemeinschaftswald ist Privatwald,
- 1.
der von einer Gemeinschaft genutzt wird,
- 2.
auf den nach Maßgabe der Art. 83 und 164 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010), landesgesetzliche Vorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs weiter Anwendung finden können und
- 3.
der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 (Preuß. Gesetzessamml., S. 261), aufgehoben durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911), erfüllt.
(2) Ein Gemeinschaftswald kann unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen erwerben, übertragen und aufgeben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(3) Die Gemeinschaft soll sich eine Satzung geben und in ihr die Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftswaldes sowie ihre rechtsgeschäftliche Vertretung regeln.
(4) Auf Hauberge im Sinne des § 1 der Haubergordnung für den Dillkreis und den Oberwesterwaldkreis vom 4. Juni 1887 (Preuß. Gesetzessamml., S. 289) finden Abs. 2 und 3 sowie die Rechtsverordnung nach § 33 Nr. 4 keine Anwendung; die Haubergordnung für den Dillkreis und den Oberwesterwaldkreis bleibt unberührt.