§ 1 BfNErrG - Errichtung und Sitz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
- Redaktionelle Abkürzung
- BfNErrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 791-7
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Naturschutz" als selbstständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn.