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§ 1 BfNErrG - Errichtung und Sitz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
Redaktionelle Abkürzung
BfNErrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
791-7

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Naturschutz" als selbstständige Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn.