Versionsverlauf


  • ab 09.02.2007 (aktuelle Fassung)

§ 61 SchulG - Genehmigung und Anordnung durch die Schulaufsicht

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Die Teilung einer Schule und der Wechsel des Schulträgers bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(2) Wenn die für die Errichtung oder das Weiterbestehen einer Schule maßgebenden Voraussetzungen sich wesentlich geändert haben, kann die Schulaufsichtsbehörde die Änderung der Schule, deren Auflösung, die organisatorische Verbindung mit einer anderen Schule oder eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen nach Anhörung des Schulträgers anordnen.