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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

§ 37 WStG - Beeinflussung der Rechtspflege

Bibliographie

Titel
Wehrstrafgesetz (WStG)
Amtliche Abkürzung
WStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
452-2

Wer es unternimmt, durch Missbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung unzulässigen Einfluss auf Soldaten zu nehmen, die als Organe der Rechtspflege tätig sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.