§ 28 GemKVO - Sachbuch (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-21
Außer Kraft am 1. Januar 2012 durch § 49 der Verordnung i.d.F. vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 134). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 830).
(1 ) Das Sachbuch ist so einzurichten, dass aus ihm der kassenmäßige Abschluss und die Haushaltsrechnung entwickelt werden können. Es ist zu gliedern in
- 1.das Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und das Sachbuch für den Vermögenshaushalt,
- 2.das Sachbuch für Vorschüsse (Vorschussbuch) und das Sachbuch für Verwahrgelder und andere haushaltsfremde Vorgänge (Verwahrbuch) .
(2) Im Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sind die Einnahmen und die Ausgaben nach der Ordnung des Haushaltsplanes zu buchen. Die Ordnung für die Buchung in den anderen Sachbuchteilen bestimmt der Bürgermeister.
(3) Die sachliche Buchung umfasst mindestens
- 1.die zur Sollstellung angeordneten Beträge,
- 2.die Einzahlungen und Auszahlungen,
- 3.den Buchungstag der Einzahlung oder Auszahlung,
- 4.Hinweise, die die Verbindung mit der zeitlichen Buchung und dem Beleg herstellen.
(4) Zum Sachbuch können Vorbücher geführt werden, deren Ergebnisse mindestens vierteljährlich in das Sachbuch zu übernehmen sind. Für den Inhalt der Vorbücher gilt Abs. 3 entsprechend.