§ 19 HAltPflHG - Kostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
- Amtliche Abkürzung
- HAltPflHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 353-56
1Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, dass den Altenpflegehilfeschulen und den nach § 65 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes weiterhin staatlich anerkannten Altenpflegeschulen, soweit sie die Ausbildung nach § 66 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes anbieten, die angemessenen Kosten der Ausbildung erstattet werden, soweit diese Kosten nicht nach § 18 von anderer Seite zu erstatten sind. 2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere über
- 1.
die angemessenen Kosten der Ausbildung und die Zahl der Ausbildungsplätze, für die die Kosten erstattet werden,
- 2.
die bedarfsgerechte regionale Verteilung und das Verfahren zur Berechnung dieser Verteilung und
- 3.
die zur Durchführung zuständige Behörde.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)