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§ 19 HAltPflHG - Kostenerstattung

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Amtliche Abkürzung
HAltPflHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
353-56

1Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, dass den Altenpflegehilfeschulen und den nach § 65 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes weiterhin staatlich anerkannten Altenpflegeschulen, soweit sie die Ausbildung nach § 66 Abs. 2 des Pflegeberufegesetzes anbieten, die angemessenen Kosten der Ausbildung erstattet werden, soweit diese Kosten nicht nach § 18 von anderer Seite zu erstatten sind. 2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere über

  1. 1.

    die angemessenen Kosten der Ausbildung und die Zahl der Ausbildungsplätze, für die die Kosten erstattet werden,

  2. 2.

    die bedarfsgerechte regionale Verteilung und das Verfahren zur Berechnung dieser Verteilung und

  3. 3.

    die zur Durchführung zuständige Behörde.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)