§ 2a BbgWG - Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaften
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Gegenstände der Wasserwirtschaft sowie die Badegewässer betreffen, kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem für die Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung, im Fall der Badegewässer das hierfür zuständige Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen erlassen, insbesondere über
- 1.
Anforderungen an Gewässer und Wasser sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer,
- 2.
Anforderungen an das Einleiten von Stoffen in Gewässer oder in Abwasseranlagen,
- 3.
die Festsetzung von Gebieten, insbesondere auch von Gewässern, für die erhöhte Anforderungen gelten sollen,
- 4.
Probenahme, Häufigkeit, Umfang (Parameter) und Analyseverfahren zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften,
- 5.
die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit.