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§ 39 GnO NW - Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) gegen die Zurücknahme einer bedingten Strafaussetzung (§ 31 Abs. 1), ihren Widerruf (§ 34 Abs. 4 Satz 1, § 36 Abs. 2) oder eine den Verurteilten belastende Änderung eines Gnadenerweises (§ 28 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 5, § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 4 Satz 4, § 36 Abs. 3) durch die Gnadenbehörde kann erst gestellt werden, nachdem ein Beschwerdeverfahren vorausgegangen ist.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach Zugang des Bescheides über eine Entscheidung der Gnadenbehörde nach Absatz 1 schriftlich bei dieser einzulegen. Die Beschwerde soll begründet werden.

(3) Hält die Gnadenbehörde die rechtzeitige Beschwerde für begründet, kann sie ihr durch Wiederherstellung des ursprünglichen Gnadenerweises abhelfen.

(4) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen und erledigt sie sich auch nicht auf andere Weise, legt die Gnadenbehörde die Vorgänge dem Justizminister nach § 16 mit einem Bericht nach Vordruck Gn 1 zur Entscheidung vor. In der Spalte VIII des Berichts sind auch die Umstände darzustellen, die zu der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung geführt haben.

(5) Wird gegen die Beschwerdeentscheidung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so legt die Gnadenbehörde ein Sonderheft zum Gnadenheft an, zu dem alle die angefochtene Entscheidung betreffenden Schriftstücke, insbesondere eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des ursprünglichen Gnadenerweises, die Unterlagen über die der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Ermittlungen und Mitteilungen, die angefochtene Entscheidung und der Nachweis über ihren Zugang zu nehmen sind. Das Sonderheft erhält das Aktenzeichen des Gnadenhefts mit dem Zusatz "AgE".

(6) Bis zur Entscheidung des Justizministers über die Beschwerde stellt die Gnadenbehörde die Vollstreckung der Strafe einstweilen ein. Ist eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken und wird diese bereits vollstreckt oder soll sie im Anschluss an eine in Kürze endende Vollstreckung einer anderen Strafe vollstreckt werden, so ist bei einer rechtzeitig eingelegten Beschwerde fernmündlich oder fernschriftlich die Entscheidung des Justizministers über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung einzuholen.