§ 31 HDO
Bibliographie
- Titel
- Hessische Disziplinarordnung (HDO)
- Amtliche Abkürzung
- HDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-5
(1) Einleitungsbehörden sind
- 1.für Landesbeamte, die die Landesregierung ernennt, die für die Dienstaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden; diese können ihre Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen,
- 2.für die übrigen Landesbeamten die für die Ernennung zuständigen Behörden; sind dies oberste Landesbehörden, so können sie ihre Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Die obersten Landesbehörden können auch für die unter Nr. 2 genannten Beamten die Befugnis der Einleitungsbehörde allgemein oder im Einzelfall an sich ziehen.
(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt.
(3) Die Einleitungsbehörde bestellt allgemein oder für einen Einzelfall einen Vertreter zur Durchführung des Verfahrens, der die Befähigung zum Richteramt haben soll. Er ist an die Weisungen der Einleitungsbehörde gebunden.