§ 11 6. ProdSV - Angabe der Wirtschaftsakteure
Bibliographie
- Titel
- Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
- Amtliche Abkürzung
- 6. ProdSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-4-9-1
(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- 1.
von denen er einen einfachen Druckbehälter bezogen hat und
- 2.
an die er einen einfachen Druckbehälter abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.