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§ 18 HAGBNatSchG - Befreiung vom Anzeigeerfordernis für Tiergehege

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Amtliche Abkürzung
HAGBNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
881-51

Die Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder der Betrieb eines Tiergeheges bedarf keiner Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn es

  1. 1.

    von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird,

  2. 2.

    eine Grundfläche von insgesamt 150 m2 nicht überschreitet,

  3. 3.

    als Auswilderungsvoliere für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten dient und nicht länger als einen Monat aufgestellt wird,

  4. 4.

    der Haltung von Zucht- oder Speisefischen als Netzgehege dient,

  5. 5.

    der Haltung von höchstens zwei Greifvögeln dient, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,

  6. 6.

    ausschließlich der Haltung zum Schalenwild im Sinne des § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), gehörender Tierarten dient.