§ 46 HLV - Dienstliche Beurteilung, Beurteilungsanlässe
Bibliographie
- Titel
- Hessische Laufbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- HLV,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-137
(1) Beamtinnen und Beamte nach § 59 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind in der Regel dienstlich zu beurteilen
- 1.
bei einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Beförderungs- oder Funktionsstelle sowie für eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst,
- 2.
vor einer Verwendung im Hochschuldienst,
- 3.
auf Antrag der Lehrkraft
- a)
vor Beginn der Mutterschutzfrist oder Antritt einer Elternzeit,
- b)
vor Antritt einer Beurlaubung nach den §§ 64 und 65 des Hessischen Beamtengesetzes,
- c)
vor einer vorübergehenden, länger als ein Jahr andauernden Abwesenheit,
- d)
vor einer Versetzung aus dienstlichen Gründen,
- e)
vor einer Abordnung von mehr als sechs Monaten,
- f)
wenn seit der letzten Beurteilung im selben Amt im statusrechtlichen Sinne mindestens drei Jahre vergangen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte nach § 59 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind in den Fällen des Abs. 1 auch dann zu beurteilen, wenn diese zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Auslands- oder Ersatzschuldienst beurlaubt sind.
(3) 1Das Gesamturteil kann bei Beamtinnen und Beamten nach § 59 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes auch eine Aussage über die Geeignetheit für das angestrebte Amt sowie für Leitungsund Führungsaufgaben enthalten. 2Die §§ 39, 40 Satz 3 und 4 sowie § 41 Abs. 2 finden keine Anwendung.