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§ 46 HLV - Dienstliche Beurteilung, Beurteilungsanlässe

Bibliographie

Titel
Hessische Laufbahnverordnung 
Redaktionelle Abkürzung
HLV,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-137

(1) Beamtinnen und Beamte nach § 59 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind in der Regel dienstlich zu beurteilen

  1. 1.

    bei einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Beförderungs- oder Funktionsstelle sowie für eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst,

  2. 2.

    vor einer Verwendung im Hochschuldienst,

  3. 3.

    auf Antrag der Lehrkraft

    1. a)

      vor Beginn der Mutterschutzfrist oder Antritt einer Elternzeit,

    2. b)

      vor Antritt einer Beurlaubung nach den §§ 64 und 65 des Hessischen Beamtengesetzes,

    3. c)

      vor einer vorübergehenden, länger als ein Jahr andauernden Abwesenheit,

    4. d)

      vor einer Versetzung aus dienstlichen Gründen,

    5. e)

      vor einer Abordnung von mehr als sechs Monaten,

    6. f)

      wenn seit der letzten Beurteilung im selben Amt im statusrechtlichen Sinne mindestens drei Jahre vergangen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte nach § 59 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind in den Fällen des Abs. 1 auch dann zu beurteilen, wenn diese zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Auslands- oder Ersatzschuldienst beurlaubt sind.

(3) 1Das Gesamturteil kann bei Beamtinnen und Beamten nach § 59 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes auch eine Aussage über die Geeignetheit für das angestrebte Amt sowie für Leitungsund Führungsaufgaben enthalten. 2Die §§ 39, 40 Satz 3 und 4 sowie § 41 Abs. 2 finden keine Anwendung.