§ 1 RAVG Bln - Errichtung, Rechtsstellung und Aufgabe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 830-1
(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin" (Versorgungswerk) mit dem Sitz in Berlin errichtet.
(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.