§ 47 SHBesG - Allgemeine Stellenzulage
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SHBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-20
Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten
- 1.
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1
- a)
in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
- b)
in der Besoldungsgruppe A 9 und
- 2.
Beamtinnen und Beamte
- a)
in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9,
- b)
in den Fachrichtungen Technische Dienste und Feuerwehr in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 10,
- c)
in der Besoldungsgruppe A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 13 sowie in der Besoldungsgruppe C 1 kw,
- d)
im Amtsanwaltsdienst in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt A 12.