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§ 25 NLWO - Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter erhoben werden. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.

(2) Die Entscheidung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters über die Beschwerde nach Absatz 1 ist unverzüglich zu treffen und der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer sowie der Gemeinde mitzuteilen. Die Entscheidung ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.