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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 11 ThürHhG 2024 - Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Thüringer Haushaltsgesetz 2024 -ThürHhG 2024-)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2024
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2023

(1) Von verbindlichen Erläuterungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO darf nur nach Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abgewichen werden, soweit nicht nach den Festlegungen im Landeshaushaltsplan das Abweichen zusätzlich von der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags abhängig ist.

(2) Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags sind die Haushalts- oder Wirtschaftspläne von Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die Zuwendungen im Sinne des § 23 ThürLHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten (institutionelle Förderung), zuzuleiten, soweit sie nicht bereits dem Entwurf des Landeshaushaltsplans nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürLHO beigefügt worden sind.

(3) Für Maßnahmen im Bereich der Fonds der Europäischen Union können Mehrausgaben geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden, soweit hierfür im Haushaltsjahr Mittel von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt oder verbindlich zugesagt werden. Dies gilt entsprechend für Maßnahmen in den Bereichen der Finanzhilfen des Bundes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen sowie zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen und der Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" und "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". Darüber hinaus können Verpflichtungen eingegangen werden, soweit hierfür im Haushaltsjahr Mittel von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus dem Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Verfügung gestellt oder verbindlich zugesagt werden.