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§ 17 EGGVG

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz  
Redaktionelle Abkürzung
EGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-1

Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

  1. 1.

    zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

  2. 2.

    für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,

  3. 3.

    zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

  4. 4.

    zur Abwehr einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder

  5. 5.

    zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen

erforderlich ist.