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  • ab 02.09.2016 (aktuelle Fassung)

§ 53 SBG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-12

Die Ausübung von Beteiligungsrechten in besonderen Verwendungen im Ausland erfolgt unter Beachtung des Vorrangs der Auftragserfüllung der Streitkräfte und unter Beachtung des Vorrangs der Sicherheit der Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.