§ 51 FischG - Art und Ausmaß einer Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz (FischG)
- Amtliche Abkürzung
- FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 793.1
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Für die Höhe der Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen.