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§ 27 HmbBG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Amtliche Abkürzung
HmbBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 6 Absatz 4) darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. Die Befähigung dieser Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landespersonalausschuss (§ 102) festzustellen.

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Bewerber das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet hat. Bewerber für Laufbahnen des höheren Dienstes, die nicht

  1. 1.
    eine Vorbildung im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 1 oder
  2. 2.
    eine Zwischenprüfung oder ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen während einer grundsätzlich dreijährigen Ausbildung, die nach § 5b Absatz 1 Satz 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 10. September 1971 dieses Gesetzes die erste Prüfung ersetzen,

nachweisen, müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).