§ 40 SächsRiG - Erlöschen und Ruhen des Amts
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Das Amt eines Mitglieds eines Dienstgerichts erlischt, wenn
- 1.eine Voraussetzung für die Berufung des Richters in das Amt wegfällt,
- 2.der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder im förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schwereren Strafe rechtskräftig verurteilt wird,
- 3.der Richter nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes enthoben wird.
(2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen, solange der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist.