§ 40 SSchO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
- Amtliche Abkürzung
- SSchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Grund einer von dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau unterschriebenen und der kostenhaftenden Person mitgeteilten Berechnung eingefordert. Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Antrag des Schiedsmanns oder der Schiedsfrau von der Gemeinde nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die für Gemeindeabgaben geltenden Verjährungsvorschriften finden Anwendung.