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§ 40 SSchO

Bibliographie

Titel
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Amtliche Abkürzung
SSchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
304-1

(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Grund einer von dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau unterschriebenen und der kostenhaftenden Person mitgeteilten Berechnung eingefordert. Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Antrag des Schiedsmanns oder der Schiedsfrau von der Gemeinde nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die für Gemeindeabgaben geltenden Verjährungsvorschriften finden Anwendung.