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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 50 MntDBwVVDV - Wiederholung der Sprachprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
Amtliche Abkürzung
MntDBwVVDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-8-5-23

(1) Sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht hat, kann die Sprachprüfung einmal wiederholt werden.

(2) Wird die Sprachprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen. Das bei der Wiederholung erreichte Ergebnis ersetzt das bisherige.

(3) Das Bundessprachenamt bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung.