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§ 18 NFAG - Gebietsänderungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

(1) 1Betreffen Gebietsänderungen in dem Ausgleichsjahr vorhergehenden Jahr Teile von Gemeinden oder gemeindefreien Gebieten, so sind sie spätestens im nächsten Ausgleichsjahr zu berücksichtigen. 2Im Übrigen werden Gebietsänderungen berücksichtigt, wenn sie bis zum Beginn des Ausgleichsjahres in Kraft getreten sind. 3Die Vorschrift ist für Samtgemeinden entsprechend anzuwenden.

(2) Für Gemeinden und Samtgemeinden, die auf der Grundlage eines Neugliederungsgesetzes nach dessen Inkrafttreten gebildet werden, gilt als Tag des Wirksamwerdens der Tag des Inkrafttretens des Neugliederungsgesetzes.