§ 18 SDSG - Rechte und Pflichten
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Datenschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SDSG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 205-4
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf sie oder er neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben sowie weder der Leitung, dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Sie oder er hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz trifft die Entscheidungen nach § 59 des Saarländischen Beamtengesetzes für sich, vormalige Landesbeauftragte für Datenschutz und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eigener Verantwortung. Wird eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Richterin oder ein Richter zur oder zum Landesbeauftragten für Datenschutz ernannt, so ruhen für die Dauer der Amtszeit die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots zur Annahme von Belohnungen und Geschenken.
(3) In den nach diesem Gesetz begründeten Zuständigkeiten vertritt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz das Saarland im gerichtlichen Verfahren.
(4) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann sich jederzeit an den Landtag wenden. Sie oder er kann an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages teilnehmen und sich zu Fragen äußern, die für den Datenschutz von Bedeutung sind.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht beeinträchtigt wird.