§ 39 JAPrVO - Voraussetzungen der Überweisung an eine Ausbildungsstelle des fünften Ausbildungsabschnitts
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.11
(1) Die Überweisung an Ausbildungsstellen des fünften Ausbildungsabschnitts setzt voraus, dass geeignete Ausbilder zur Verfügung stehen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahn Allgemeiner Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe 2 oder bei einer Ausbildung im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen. Von diesem Erfordernis kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn das Ausbildungsziel auf andere Weise erreicht wird.
(2) Die Überweisung an einen Rechtsanwalt oder einen Notar setzt nur voraus, dass er in der von der zuständigen Kammer zu führenden Liste der Ausbilder verzeichnet ist.