Anlage 1 Teil 2.2.3 GKG - Abschnitt 3
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
Siehe auch Vorbemerkung 2.2
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
---|---|---|
2230 | Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation | 66,00 € |
2231 | Verfahren im Allgemeinen | 0,5 |
2232 | Das Verfahren wird eingestellt: Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf | 0,25 |