Anlage 1 Teil 2.2.3 GKG - Abschnitt 3
Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
2230Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation66,00 €
2231Verfahren im Allgemeinen0,5
2232Das Verfahren wird eingestellt:
Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf
0,25