§ 20 SächsLVO - Nachteilsausgleich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11/2
Die Mindestdienstzeit gemäß § 19 Absatz 4 wird bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren auch erfüllt durch Zeiten
- 1.
im Sinne von § 12 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes, in denen der Beamte keine Dienstbezüge erhält,
- 2.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, insbesondere zur Ausübung einer Tätigkeit
- a)
als parlamentarischer Berater, wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments,
- b)
in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen,
- c)
in der Entwicklungshilfe.