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Anlage 1 Teil 5.6 GKG - Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)  
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
5600Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird
0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.
5601Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits wie vom Gericht bestimmt