§ 10 ArchG - Errichtung der Kammer
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArchG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2130
(1) Für die Architekten und Stadtplaner wird als öffentliche Berufsvertretung eine Architektenkammer errichtet. Sie führt die Bezeichnung »Architektenkammer Baden-Württemberg« und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kammer kann durch Satzung Untergliederungen bilden.