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§ 10 ArchG - Errichtung der Kammer

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130

(1) Für die Architekten und Stadtplaner wird als öffentliche Berufsvertretung eine Architektenkammer errichtet. Sie führt die Bezeichnung »Architektenkammer Baden-Württemberg« und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kammer kann durch Satzung Untergliederungen bilden.