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§ 116 BbgKVerf - Ersatzvornahme

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Kommt die Gemeinde einem Verlangen gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 114 oder einer Anordnung gemäß § 115 innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.