§ 81 ThürKO - Rechnungsprüfungsamt
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Kreisfreie Städte müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten. Kreisangehörige Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen.
(2) Landkreise, deren Rechnungsprüfungsämter nach Absatz 1 Satz 3 tätig werden, erheben hierfür Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung. Die den Rechnungsprüfungsämtern hierfür entstandenen notwendigen Auslagen sind durch die geprüfte Gemeinde zu tragen.
(3) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig. Ihm können keine Weisungen erteilt werden, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen. Im Übrigen bleiben die Befugnisse des Bürgermeisters unberührt. Der Gemeinderat und der Bürgermeister können vom Rechnungsprüfungsamt unmittelbar Auskünfte verlangen.
(4) Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts werden auf Beschluss des Gemeinderats vom Bürgermeister bestellt und abberufen. Der Beschluss über die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts und seines Stellvertreters gegen ihren Willen ist nur möglich, wenn sie ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen; er bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats. Der Beschluss zur Abberufung von Prüfern des Rechnungsprüfungsamts gegen ihren Willen bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats.
(5) Der Leiter eines Rechnungsprüfungsamts und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Sie müssen mindestens die Befähigung für den gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienst und die für ihr Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.
(6) Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn das mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Sie dürfen Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen und auch nicht an der Führung der Bücher oder der Aufstellung der Jahresrechnung der Gemeinde mitwirken. Für den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gilt außerdem § 78 Abs. 3 entsprechend.