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§ 9 GnO NW - Einfluss von Gnadengesuchen auf die Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW)
Amtliche Abkürzung
GnO NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
321

(1) Gnadengesuche (§ 8 Abs. 1), Gnadenanregungen (§ 7 Abs. 2) und Einwendungen (§ 21) hemmen die Vollstreckung nicht.

(2) Kommt ein Aufschub oder eine Aussetzung der Vollstreckung nicht nach anderen Vorschriften in Betracht, so kann die Gnadenbehörde bis zur Entscheidung über einen Gnadenerweis oder über Einwendungen die Vollstreckung oder die weitere Vollstreckung einstellen, wenn erhebliche Gnadengründe glaubhaft vorgebracht werden und dem Verurteilten durch die alsbaldige oder die weitere Vollstreckung der Strafe oder Maßregel schwere, nicht zumutbare Nachteile drohen, die bei Bewilligung eines Gnadenerweises nicht wieder beseitigt werden könnten.

(3) Die Einstellung ist unzulässig, wenn der Verurteilte der Flucht verdächtig ist, es sei denn, dass ein Gnadenerweis für die ganze Strafe zu erwarten ist. Wenn die Strafverbüßung oder der Freiheitsentzug auf Grund einer Maßregel der Besserung und Sicherung bereits begonnen hat oder solange sich der Verurteilte wegen einer anderen Strafe in Haft befindet oder wegen einer anderen Maßregel untergebracht ist, kommt die Einstellung nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.

(4) Ist eine Begnadigung bereits abgelehnt worden, so darf die Vollstreckung nur eingestellt werden, wenn neue erhebliche Gnadengründe glaubhaft vorgebracht werden. Hat der Träger des Gnadenrechts, der Justizminister oder der Generalstaatsanwalt einen Gnadenerweis abgelehnt, so bedarf die Einstellung der Vollstreckung der Zustimmung des Justizministers bzw. des Generalstaatsanwalts. Die Zustimmung soll in der Regel fernmündlich oder fernschriftlich eingeholt werden. Ermittlungen dürfen zuvor nur angestellt werden, wenn sie für die Entscheidung über die Einstellung der Vollstreckung unerlässlich sind.