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§ 66 LWaG - Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
(zu § 41 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Aufbringen und Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird. Der Träger der Unterhaltungslast hat den Nachweis der Unbedenklichkeit zu erbringen.