§ 138 ZVG - (Erlöschen der) Ermächtigung zur Beantragung des Aufgebotsverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-14
(1) Wird der Berechtigte nicht vor dem Ablaufe von drei Monaten seit dem Verteilungstermin ermittelt, so hat auf Antrag das Gericht den Beteiligten, welchem der Betrag anderweit zugeteilt ist, zu ermächtigen, das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus dem zugeteilten Betrage zu beantragen.
(2) 1Wird nach der Erteilung der Ermächtigung der Berechtigte ermittelt, so hat das Gericht den Ermächtigten hiervon zu benachrichtigen. 2Mit der Benachrichtigung erlischt die Ermächtigung.