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  • ab 01.03.2012 (aktuelle Fassung)

§ 38 SHBeamtVG - Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
SHBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-22

(1) Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, sind ihr oder ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten.

(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist der oder dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.