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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 16 LJG - Sicherung des Gewahrsams

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

Der Justizwachtmeisterdienst ist befugt, Personen aufgrund richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnung oder auf Ersuchen einer Justizvollzugsanstalt in Gewahrsam zu nehmen.