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  • ab 20.07.2002 (aktuelle Fassung)

§ 6 UAG M-V - Vorsitz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Amtliche Abkürzung
UAG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-4

Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke. Der Vorsitzende muss Mitglied des Untersuchungsausschusses sein. Wenn der Vorsitzende einer Fraktion angehört, die die Regierung stützt, muss der stellvertretende Vorsitzende einer Fraktion angehören, die die Regierung nicht stützt. Gehört der Vorsitzende einer Fraktion an, die die Regierung nicht stützt, muss der stellvertretende Vorsitzende einer Fraktion angehören, die die Regierung stützt.