Versionsverlauf


§ 36 LVO - Gehobener technischer Gewerbeaufsichtsdienst, gehobener technischer Dienst bei der Polizei und beim Verfassungsschutz

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Amtliche Abkürzung
LVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-21 2

(1) Im gehobenen technischen Gewerbeaufsichtsdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach einer mindestens drei Jahre dauernden Ausbildung die Abschlussprüfung

  1. 1.
    als Diplomingenieur an einer Fachhochschule in einem für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten technischen Studiengang oder
  2. 2.
    an einer Berufsakademie im Ausbildungsbereich Technik

bestanden hat und mindestens drei Jahre eine seiner Fachrichtung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat.

(2) Für den gehobenen technischen Dienst bei der Polizei und beim Verfassungsschutz gilt Absatz 1 entsprechend.